Bei Erhalt einer Kündigung oder bei Zustellung einer Räumungsklage dürfen Mieter keine Zeit verlieren, um wichtige, unumkehrbare Fristen nicht zu versäumen. Ob die Kündigung auf vermeintlichen Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung gestützt wird: In Zeiten von Wohnungsknappheit, steigender Mieten und Gentrifizierung beliebter Wohnquartiere sollten Mieter in jedem Fall die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder die Zulässigkeit und Begründetheit einer bereits zugestellten Räumungsklage anwaltlich prüfen lassen.

Mieter sind grundsätzlich durch die mietschutzrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gut geschützt. Dieser Schutz ist in manchen Fällen begrenzt, Vermieter können Mietverhältnisse durchaus fristlos kündigen, wenn sie dafür einen wichtigen Grund haben, und fristgemäß kündigen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des BGB vorliegen.

Eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges (Zahlungsrückstand mehr als zwei Monatsmieten), wenn es beispielsweise bei der Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrages oder beim Vermieterwechsel beim jobcenter zu Verzögerungen gekommen ist, kann noch bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage durch Ausgleich der offenen Mieten einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren geheilt werden. Dieser Schutz greift grundsätzlich nicht bei einer zeitgleich wegen Zahlungsverzuges ordentlich ausgesprochenen Kündigung (Zahlungrückstand mehr als eine Monatsmiete). Im Einzelfall, nämlich dann, wenn das Festhalten an der ordentlichen Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters darstellen würde, bestehen Chancen, dass sich der Mieter auch hiergegen wehren kann. Der bislang reibungslose Ablauf eines Mietverhältnis kann hierfür ein wichtiges Indiz darstellen.

Nicht selten wird Mietern eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, obwohl ein ernsthafter Nutzungswille an der Wohnung des Vermieters oder einer seiner Bedarfspersonen nicht besteht. Hier gilt es für den anstehenden Räumungs- oder sich möglicherweise daran anschließenden Schadensersatzprozesses des Mieters Beweismittel und Indizien dafür, das der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war (ist), zu sichern. Gleiches gilt für eine ausgesprochene Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung.

Es gibt eine Vielzahl von Kündigungen, deren Wirksamkeit nur von einer fachlich kompetenten Stelle beurteilt werden können. Hier bietet sich eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Fachanwalt an. Zur Vermeidung von grundsätzlichen Interessenkonflikten sollte von Mietern ein "Mieteranwalt" gewählt werden.