Als häusliche Gewalt bezeichnet man Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben. Häusliche Gewalt kommt in allen Bevölkerungsschichten vor. Die Betroffenen stecken in der Regel in einem Beziehungsgeflecht, das von Macht und Kontrolle besetzt sein kann und sind dem hilflos ausgeliefert. In derartigen Situationen ist es wichtig, von außen Impulse zu setzen, sei es durch eine Ansprache durch die Polizei bzw. eine Wegweisung oder Hinweise auf die Möglichkeit von Beratung in Fachberatungsstellen. Nur so haben Betroffene vielfach eine Chance aus ihrem Teufelskreis herauszukommen.

Polizeiliche Wegweisung

Die Polizei ist in Schleswig-Holstein aufgrund der Polizeigesetze ermächtigt, einen Platzverweis auszusprechen und den schlagenden Partner aus der Wohnung wegzuweisen.

Eine Wegweisung wird in der Regel für einen Zeitraum zwischen 1 und 2 Wochen ausgesprochen. Der weggewiesene Partner darf die Wohnung während dieser Zeit nicht mehr betreten. Sollte er Sachen (wie Kleidung, persönliche Papiere) benötigen, so kann er diese nur in Begleitung der Polizei abholen.

Während der Zeit der Wegweisung haben Sie die Möglichkeit, sich zu überlegen, ob Sie sich vom Partner trennen möchten, ob Sie selber ausziehen, sich eine andere Wohnung suchen, bei Freunden unterkommen oder ob Sie durch das Familiengericht regeln lassen möchten, dass Ihnen die ehemals gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Gewaltschutzgesetz

Das GewSchG bietet die Möglichkeit, Ihnen, als Opfer häuslicher Gewalt, die Wohnung unter Ausschluss des Täters zur alleinigen Nutzung zuzusprechen.

Unter Gewalt i.S.v. GewSchG fallen vorsätzliche und widerrechtliche Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person. Erfasst ist auch die psychische Gewalt, die unmittelbar durch Drohungen und unzumutbare Belästigungen erfolgen kann, aber auch mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen führt.

Das Gesetz findet immer dann Anwendung, wenn Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass es nicht darauf ankommt, ob der Täter alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.

Das GewSchG bietet weiter die Möglichkeit ein Kontakt- und Näherungsverbot auszusprechen. Mit solch einem Antrag wird dem Täter aufgegeben, es zu unterlassen,

  • in Kontakt zu Ihnen zu treten, sei es persönlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, SMS, Email, Fax, Brief oder Paket)
  • Zusammentreffen oder zufällige Begegnungen mit Ihnen herbeizuführen oder Sie abzupassen.
  • sich Ihnen weniger als 100 m zu nähern
  • Sie zu beschimpfen oder zu bedrohen
  • den Arbeitsplatz, Kindergarten andere Orte die Sie regelmäßig besuchen, aufzusuchen

Hat das Gericht einen Beschluss erlassen und eine Wohnungszuweisung und ein Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen, macht sich der Täter strafbar, wenn er hiergegen verstößt. Dies ist in § 4 GewSchG geregelt. Der Verstoß kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.